Dinglichkeit im europäischen Kollisionsrecht Anwendungsbereich für ein vereinheitlichtes internationales "Sachenrecht"

Av: Medverkande: Materialtyp: ArtikelUtgivningsinformation: Mohr Siebeck Mohr Siebeck GmbH & Co. KG [Imprint] 2024Innehållstyp:
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Ämnen: Onlineresurser: Sammanfattning: In Europa ist man sich einig: Das anwendbare Sachenrecht folgt der Belegenheit der Sache (lex rei sitae). Infolge dieser vermeintlichen Einigkeit sind die Vereinheitlichungsbemühungen der EU trotz der Bedeutung des internationalen Sachenrechts für den Binnenmarkt zurückhaltend. Befragt man aber die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen, was unter "Sachenrecht" oder einer "Sache" zu verstehen ist, bleibt vom Gesamtbild einer faktisch harmonisierten Anknüpfungsregel wenig übrig. Vor diesem Hintergrund lenkt Joseph Rumstadt den kollisionsrechtlichen Blick weg von den Objekten des Sachenrechts hin zu einem einheitlichen Mechanismus dinglicher Güterzuordnung. Er entwickelt daraus einen übergreifenden, im europäischen Recht verankerten Anwendungsbereich für ein internationales "Sachenrecht" für alle Vermögensgegenstände, den er rechtsvergleichend erprobt, von anderen Systembegriffen des europäischen IPR abgrenzt und schließlich in konkrete Normtextvorschläge gießt.
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In Europa ist man sich einig: Das anwendbare Sachenrecht folgt der Belegenheit der Sache (lex rei sitae). Infolge dieser vermeintlichen Einigkeit sind die Vereinheitlichungsbemühungen der EU trotz der Bedeutung des internationalen Sachenrechts für den Binnenmarkt zurückhaltend. Befragt man aber die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen, was unter "Sachenrecht" oder einer "Sache" zu verstehen ist, bleibt vom Gesamtbild einer faktisch harmonisierten Anknüpfungsregel wenig übrig. Vor diesem Hintergrund lenkt Joseph Rumstadt den kollisionsrechtlichen Blick weg von den Objekten des Sachenrechts hin zu einem einheitlichen Mechanismus dinglicher Güterzuordnung. Er entwickelt daraus einen übergreifenden, im europäischen Recht verankerten Anwendungsbereich für ein internationales "Sachenrecht" für alle Vermögensgegenstände, den er rechtsvergleichend erprobt, von anderen Systembegriffen des europäischen IPR abgrenzt und schließlich in konkrete Normtextvorschläge gießt.

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